"http://www.deutschrock-stammtisch-hessen.de"> Stammtisch Inferno

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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

·        Der Verein trägt den Namen Stammtisch Deutschrock Inferno  e. V.

·        Der Verein hat seinen Sitz in 65556 Limburg.  

·         Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

 

§ 2 Zweck des Vereins  

·        Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 N5. 5 Abgabenordnung), insbesondere der deutschsprachigen Musik. 

·        Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gemeinsame Aktivitäten (wie z.B. Konzertbesuche, öffentliche Vorstellung des Vereins, Konzertveranstaltungen). Ziel des Vereins ist es, den Verein und seine Interessen, bezogen auf deutschsprachige Musik, der Öffentlichkeit und Interessenten darzulegen. Da der Verein bundesweit Mitglieder hat, sind auch überregionale Aktivitäten möglich umso den Bekanntheitsgrad des Vereins zu erhöhen.

·        Der Verein ist selbstlos tätig.  

·        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  

·        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

·        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an  Frankfurter Stiftung für krebskranke Kinder (Komturstr. 3a, 60522 Frankfurt am Main)

·        Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  

 

§ 3 Mitgliedschaft   

·        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden. Minderjährige oder sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen mit der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter dem Verein beitreten. 

·        Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. 

·        Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand des Vereins nach Prüfung des Antrags. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht dem Betroffenen die Berufung zum Gesamtvorstand.  Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Gesamtvorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand dann endgültig.  

·        Das Mitglied verpflichtet sich durch Antrag und Aufnahme in den Verein zur Verschwiegenheit von vereinsinternen Angelegenheiten und  bei Versammlungen.

 

§ 4 Austritt

·        Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende möglich.  

·         Die Kündigungsfrist für die Mitgliedschaft beträgt 4 Wochen zum Jahresende. Eine Austrittserklärung muss spätestens zum 02. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres beim Vorstand des Stammtisch Deutschrock Inferno e.V. per Mail oder Post eingegangen sein und wird von diesem auf dem gleichen Wege bestätigt. 

·        Ausgetretene Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen. Dazu gehören auch bereits gezahlte Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen. 

·        Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.  

 

§ 5 Ausschluss  

o   Nichtbezahlen der Mitgliedsbeiträge (Fälligkeitsdatum 31.03 eines jeden Kalenderjahres). Mitglieder werden zweifach schriftlich angemahnt, per Email (falls dem Stammtisch Deutschrock Inferno e.V. eine Mailadresse vorliegt, ansonsten dient der Postweg). Sofern kein Ausgleich des Beitragskontos durch das Mitglied erfolgt, wird das Mitglied ausgeschlossen (der Verein behält sich den Rechtsweg vor).

o   Das Tragen und Verbreiten von rechts- bzw. linksextremen Symbolen sowie die Agitation verfassungswidrigen Gedankenguts insbesondere, wenn dies mit dem Stammtisch Deutschrock Inferno e.V. in Verbindung gebracht werden kann. 

  • Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 

  • Der Ausschluss erfolgt per Einwurfeinschreiben. Das betroffene Mitglied hat nach dem Zugang des Schreibens 4 Wochen Zeit, sich zu äußern.  

  • Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, einschließlich angemessener Begründung, schriftlich zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Gesamtvorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Gesamtvorstand dann endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.  

 

§ 6 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeiträge

·        Die Gebühr zur Aufnahme in den Verein beträgt einmalig 25€, darin enthalten ist ein T-Shirt des Vereins.

·        Nach Aufnahme in dem Verein ist ein jährlicher Beitrag von 24€ (2€ pro Monat) zu entrichten. Dieser ist bis spätestens zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres von den Vereinsmitgliedern in bar beim 1. Vorsitzenden zu entrichten, ersatzweise (Krankheitsfall, Urlaub etc.) beim 2. Vorsitzenden des Vereins.

·        Bei einem Eintritt im laufenden Kalenderjahr ist der Beitrag sofort nach Aufnahme zu entrichten, wobei der Beitrag sich dann auf 2€ pro Monat (ab dem Folgemonat) des Restjahres beläuft.

 

§ 7 Vereinsorgane  

·        Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

·        Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.  

 

§ 8  Geschäftsführender Vorstand  

·        Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

·        Aufwandsentschädigung für einzelne Vorstandsmitglieder:  Der geschäftsführende       Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 

·        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

o   1. Vorstand

o   2. Vorstand

o   Kassierer/in

o   Schriftführer/in

 

·        Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Bürgerliches Gesetzbuch. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.  

·        Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den  2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. 

·        Die geschäftsführende Vorstandschaft soll auf zwei Jahre gewählt werden (beginnend ab dem Tage der Mitgliederversammlung vom 23.02.2014).

·        Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, werden die Geschäfte grundsätzlich von den verbleibenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes weitergeführt, bis für die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes Neuwahlen anstehen.
Der verbleibende geschäftsführende Vorstand kann jedoch dann, wenn das Vorstandsmitglied in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr der Amtszeit seit seiner letzten Wahl ausscheidet, die Wahl eines Stellvertreters durch die Mitgliederversammlung beantragen.
Wird der Stellvertreter gewählt, beträgt dessen Amtszeit lediglich ein Jahr.

·        Der Vereinsvorsitzende kann nur durch die Wahl eines neuen Vorsitzenden abgewählt werden und bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorsitzender gewählt ist. Hier reicht eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. 

·        Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Dies ist durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung festzustellen.  Hier reicht eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung. 

·         In die geschäftsführende Vorstandschaft können nur Personen gewählt werden, die seit mindestens einem Jahr Mitglied im Verein sind.   

 

§ 9 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes 

·        Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht nach dem Gesetz der Mitgliederversammlung oder durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

·        Im Allgemeinem fasst der Vorstand seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die entweder in einem festgelegten Turnus stattfinden oder vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. 

·        Die grundsätzliche Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorstand anwesend sind.  Bei der Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegeben Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. 

·        Die Vorstandsitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende.

 

§ 10 Der Gesamtvorstand 

·        Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung. Die Gesamtvorstandsitzung wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch den zweiten Vorsitzenden, geleitet.  

 

§ 11 Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes 

·        Der Gesamtvorstand entscheidet über:

o   die gemeinnützige Verwendung der Geldmittel, die nach dem Beschluss des Vorstands hilfsbedürftigen Institutionen zugewendet werden sollen 

o   die Berufung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes oder Ablehnung eines Aufnahmeantrages 

·        Im Übrigen ist der Gesamtvorstand beratend tätig und soll in Auseinandersetzungen einzelner oder einer Gruppe von Mitgliedern mit dem Vorstand versuchen, eine Schlichtung herbeizuführen.  

 

§ 12 Kassenprüfung 

·        Die Kassenprüfung muss mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Kassenprüfer sind auf der Jahreshauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit zu wählen, Wiederwahl ist möglich. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, die Kasse des Vereins nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen. Er hat den Kassenprüfungsbericht auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und nach dessen Annahme durch die Mitglieder den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.  

 

§ 13 Mitgliederversammlung 

·        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: a. Änderungen der Satzung; b. Entlastung und Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands und der drei Mitglieder des Gesamtvorstandes; c. Beitragsneufestsetzungen; d. Auflösung des Vereins; e. Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes 

·        Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. 

·        Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und dem Tagungsort schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen.  

·        Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

·        Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.  

·         Darüber hinaus kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens 40 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangen.  

·         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. 

·         Der Vorstand ist für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung des Vorstandes zuständig.  

·        Wahlen und Beschlüsse werden durch Handzeichen entschieden. Auf Antrag eines Drittels der Mitgliederversammlung werden Wahlen und Beschlüsse geheim abgehalten.  An der Jahreshauptversammlung dürfen nur Personen teilnehmen, die nicht offensichtlich stark alkoholisiert sind und/oder unter illegalem Drogeneinfluss stehen. Der Vorstand behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und das Mitglied von der Jahreshauptversammlung auszuschließen. 

·        Bei Wahlen zum Vorstand ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sonstige Entscheidungen erfordern die 2/3 Mehrheit der Anwesenden. 

·         Sofern Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung, eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist, ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.  

·         Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.  

·        Beschlüsse können dann schriftlich gefasst werden, und Mitgliederversammlungen können ohne Einhaltung einer Einberufungsfrist und sonstiger Förmlichkeiten abgehalten werden, sofern alle Mitglieder des Vereins zustimmen.   

 

§ 14 Ehrenmitglieder 

·        Ehrenmitglieder können in der Regel nur solche Personen werden, die sich in besonders hohem Maße um die Förderung und das Ansehen des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden gewählt. Von der Beitragsleistung sind sie befreit.   

 

§ 15 Mitteilungspflicht

·        Änderungen in der Besetzung des Vorstands, Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins sind dem Registergericht, die Auflösung des Vereins auch dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.  

 

§ 16 Inkrafttreten  

·        Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 23.02.2014 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts in 65549 Limburg a. d. Lahn in Kraft.      

 

Gründungsmitglieder :

Faber, Jürgen

Möller, Jennifer

Schleicher, Johanna

Sauerland, Jessica

Faber, Stefan

Marvin Maul

Sandori, Jana